Vereinssatzung
der
Freiwilligen
Feuerwehr Kottgeisering
Stand:
3. März 2019
Inhalt:
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2 Vereinszweck
§3
Mitglieder
§4 Erwerb der
Mitgliedschaft
§5 Beendigung der
Mitgliedschaft
§6 Mitgliedsbeiträge
§7 Organe des
Vereins
§8 Vorstand
§9 Zuständigkeit
des Vorstandes
§10 Sitzung des
Vorstands
§11 Kassenführung
§12
Mitgliederversammlung
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§14 Ehrungen
§15 Auflösung
§ 16 Schlussbestimmung
§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
[1] Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Kottgeisering"
[2] Der Verein hat seinen Sitz in Kottgeisering
[3] Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
[1]Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr
Kottgeisering, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften.
Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn
der §§ 51 bis 68
der Abgabenordung.
[2] Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
[3] Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitglieder
[1] Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
3. fördernde Mitglieder
4. Ehrenmitglieder
[2] Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen,
die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn
sie nicht aus dem Verein
austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch
besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu
Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als
Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere
Verdienste erworben haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
[1] Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr
vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Kottgeisering haben und für den
Feuerwehrdienst geeignet sein.
[2] Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim
Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres)
gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
[3] Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet,
etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
[4] Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch
die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und
abstimmenden Mitglieder.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
[1] Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch Austritt,
3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
4. durch Ausschluss
[2] Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich
erklärt worden ist.
[3] Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner
Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,
wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind.
Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich
mitzuteilen.
[4] Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen
hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Entscheidung ist dem
Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich
gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss
schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zugang des Ausschlussbeschusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die
Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der
Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
[1] Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festsetzt.
§ 7 Organe des Vereins
[1] Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
[1] Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassenwart
5. dem Kommandanten, soweit er nicht in einer Funktion gemäß
Nr. 1-4 gewählt wird,
6. dem Kommandantenstellvertreter, soweit der nicht in eine Funktion gemäß Nr.
1-4 gewählt wird,
7. dem Gerätewart
[2] Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer
Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer
Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
[3] Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem
Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die
Mitgliederversammlung kann jederzeit den gewählten Vorstand oder einzelnen
seiner Mitglieder ihres
Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
[1] Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht
durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem
folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Erstellung des Jahres- Kassenberichts,
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von
Vereinsmitgliedern,
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
[2] Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit
einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 255,65 EUR (500,-- DM) sind für den
Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§ 10 Sitzung des Vorstands
[1] Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei
seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch
mindestens 3 Tage vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des
die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
[2] Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen
der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 Kassenführung
[1] Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere
aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
[2] Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von
Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden
geleistet werden.
[3] Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 6 Jahre gewählt
werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
[1] Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts; Genehmigung der Jahresrechnung,
Entlastung des Vorstands,
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des
Vereins,
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen
Ausschlussbeschluss des Vorstands,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
[2] Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal
statt. Außerdem muss die
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
[3] Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einbehaltung einer Frist von einer
Woche, schriftlich oder durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der VG Grafrath
oder Aushang einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
[4] Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
[1] Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
[2] In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied auch Ehrenmitglied
stimmberechtigt.
[3] Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, entscheidet
bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur
Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
[4] Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als
Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt
werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
[5] Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit
der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Personen des
Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14 Ehrungen
[1] An die Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere
Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, können
1. Ehrendiplome, Ehrennadeln, Ehrenurkunden oder
2. Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
verliehen werden. Bei Begräbnis und Hochzeit von aktiven oder passiven
Mitgliedern stellt der Verein eine Fahnenabordnung.
§ 15 Auflösung
[1] Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die
Gemeinde, die es
unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
Diese
Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 3. März 2019 in der
vorliegenden Form genehmigt.
Unterschrieben
vom